Leichte Sprache Gebärdensprache Barrierefreiheit

Inhalt:

Rechtliche Informationen


Deutschland:

Was ist eine Versteigerung nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts?
Hierunter fallen Versteigerungen von beweglichen Sachen und Rechten, an denen der Staat ein Pfandrecht oder ein ähnliches Recht erworben hat und die er deshalb zwangsweise versteigern darf. Hierunter fällt etwa die Notveräußerung von im Strafverfahren beschlagnahmten oder gepfändeten beweglichen Sachen.

Was ist eine Versteigerung nach den Vorschriften des privaten Rechts?
Der Staat bedient sich zu seiner Aufgabenerfüllung nicht nur hoheitlicher Handlungsformen (z. B. Verwaltungsakten). Häufig handelt er - wie Privatpersonen - nach den Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts und schließt privatrechtliche Verträge. Über die Justiz-Auktion bieten die Länder nach den Vorschriften des privaten Rechts etwa zum Kauf an:

  • ausgesonderte Gegenstände (z. B. Büroausstattung)
  • Fundsachen und
  • Gegenstände, die im Verlauf eines Strafverfahrens zugunsten des Staates eingezogen wurden.

Was ist eine Versteigerung nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts?
Hierbei handelt es sich um Versteigerungen von im Rahmen der Zwangsvollstreckung gepfändeten Sachen und von Räumungsgut durch Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher. Die Versteigerungen erfolgen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Bei der Versteigerung darf der Zuschlag nur auf ein Gebot erteilt werden, welches mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht hat (§ 817a ZPO). Ein Startpreis unter dem Mindestgebot ist aus diesem Grund nicht zulässig.

Wie erfolgt die Gewährleistung?
Bei einer Versteigerung nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts und des Zwangsversteigerungsrechts ist eine Gewährleistung gesetzlich ausgeschlossen. Bei Versteigerungen nach den Vorschriften des Privatrechts treffen den Staat grundsätzlich dieselben rechtlichen Verpflichtungen wie private Anbiete. Im Übrigen gelten die hier veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Österreich:

Für Versteigerungen nach österreichischem Recht gelten Besonderheiten, die in den Allgemeinen Versteigerungsbedingungen geregelt sind.

0.00088906288146973